OLG Hamm vom 09.07.1991
20 W 25/91
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
DRsp IV(412)217Nr.4e
NJW-RR 1992, 121

OLG Hamm - 09.07.1991 (20 W 25/91) - DRsp Nr. 1993/1966

OLG Hamm, vom 09.07.1991 - Aktenzeichen 20 W 25/91

DRsp Nr. 1993/1966

Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Vergleichswiderrufsfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in einem Prozeßvergleich vereinbarten Widerrufsfrist ist nicht möglich. Die Widerrufsfrist für einen Prozeßvergleich ist eine vertraglich vereinbarte Frist, die durch Richterspruch nicht verändert werden darf. Eine analoge Anwendung des § 233 Abs. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. * * * Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)

Normenkette:

ZPO § 233;
Fundstellen
DRsp IV(412)217Nr.4e
NJW-RR 1992, 121