OLG Hamm - 18.10.1990 (4 U 82/90) - DRsp Nr. 1996/17172
OLG Hamm, vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 4 U 82/90
DRsp Nr. 1996/17172
Erwirkt der Beklagte einen Kostenbeschluß aus § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO und einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluß, so kann der Kläger dagegen mit der Vollstreckungsgegenklage vorgehen. Der Beklagte kann die Einlassung auf die Vollstreckungsabwehrklage nicht aus § 269 Abs. 4ZPO verweigern, bis die Kosten des vorausgegangenen Unterlassungsrechtsstreits erstattet sind.
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