OLG Hamm vom 21.11.1989
27 U 102/89
Normen:
ZPO § 771 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 233

OLG Hamm - 21.11.1989 (27 U 102/89) - DRsp Nr. 1996/17182

OLG Hamm, vom 21.11.1989 - Aktenzeichen 27 U 102/89

DRsp Nr. 1996/17182

Ein Vertragspfandrecht an einem GmbH-Anteil begründet in der Zwangsvollstreckung kein Drittwiderspruchsrecht des Vertragspfandgläubigers, sondern nur ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung.

Normenkette:

ZPO § 771 ;

Für die Praxis:

von Bedeutung sind die Rechte bei den Leasing-Verträgen. Aus steuerrechtlicher Sicht muß zwischen dem sogen. Operating- und dem Finanzierungs-Leasing unterschieden werden. Auch die vollstreckungsrechtliche Betrachtungsweise setzt an dieser Unterscheidung an (Borggräfe, Die Zwangsvollstreckung in bewegliches Leasinggut, 1976).

Beim sogen. Operating-Leasing wird rechtlich von einer schuldrechtlich ausgestalteten entgeltlichen Gebrauchsüberlassung mit Kündigungsrecht des Leasingnehmers ausgegangen. Dieser Vertragstypus entspricht daher am ehesten dem Mietvertrag. Der Leasinggeber kann aufgrund seines Herausgabeanspruchs gegen die Zwangsvollstreckung in das Leasinggut durch die Gläubiger des Leasingnehmers nach § 771 ZPO intervenieren. Der Leasingnehmer ist vor dem Vollstreckungszugriff durch die Gläubiger des Leasinggebers ebenfalls geschützt, denn er kann bei beweglichen Sachen der Pfändung als Gewahrsamsinhaber nach § 809 ZPO widersprechen.