OLG Hamm vom 29.08.1989
15 W 214/89
Normen:
ZVG § 70, § 81, § 83 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)90e-f
JMBl NRW 1990, 31
KTS 1990, 453 (Ls)
MDR 1990, 163
OLGZ 1990, 106
Rpfleger 1990, 85

OLG Hamm - 29.08.1989 (15 W 214/89) - DRsp Nr. 1992/8722

OLG Hamm, vom 29.08.1989 - Aktenzeichen 15 W 214/89

DRsp Nr. 1992/8722

»Ein für einen Bieter im Zwangsversteigerungstermin als Vertretungsnachweis geeigneter beglaubigter Handelsregisterauszug muß neueren Datums sein; feste zeitliche Grenzen bestehen nicht. Soll ein knapp zwei Monate alter beglaubigter Handelsregisterauszug nicht mehr als ausreichend angesehen werden und hängt davon die Zulassung eines erheblich höheren als des vorherigen Gebots ab, so können es die Erfordernisse einer »fairen Verfahrensführung« im Hinblick auf Art. 14 GG und den effektiven Rechtsschutz gebieten, mit geeigneten technischen Hilfsmitteln [Fernschreiber, Telefax, Telefon oder dergl.] beim Registergericht Rückfrage [wegen der Vertretungsmacht] zu halten. Unterläßt der amtierende Rechtspfleger eine zumutbare derartige Rückfrage, so kann der Zuschlag zu versagen sein.«

Normenkette:

ZVG § 70, § 81, § 83 ;