OLG Hamm - Beschluß vom 29.04.1996 (8 W 8/96) - DRsp Nr. 1998/6955
OLG Hamm, Beschluß vom 29.04.1996 - Aktenzeichen 8 W 8/96
DRsp Nr. 1998/6955
»Eine Beschwerde, die sich gegen einen landgerichtlichen Beschluß richtet, mit dem der vom Beschwerdeführer beantragte Erlaß eines dinglichen Arrestes abgelehnt worden ist, unterliegt dem Anwaltszwang gem. § 78 Abs. 1ZPO. § 78 Abs. 3 i.V. mit § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO greifen nicht ein, weil das Verfahren erster Instanz als Anwaltsprozeß anzusehen ist, obwohl das das Arrestverfahren einleitende Gesuch gem. §§ 920 Abs. 3, 78 Abs. 3ZPO vom Anwaltszwang befreit ist.«
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