OLG Karlsruhe vom 18.05.1990
10 U 304/89
Normen:
ZPO § 732, § 767, § 795, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)193a-b
OLGZ 1991, 227

OLG Karlsruhe - 18.05.1990 (10 U 304/89) - DRsp Nr. 1992/9146

OLG Karlsruhe, vom 18.05.1990 - Aktenzeichen 10 U 304/89

DRsp Nr. 1992/9146

»a. Ein Vollstreckungstitel, der eine Wertsicherungsklausel zum Inhalt hat, die an den Lebenshaltungskostenindex eines Bundeslandes anknüpft, ist unbestimmt und damit nicht zur Vollstreckung geeignet. b. Ist eine Vollstreckungsklausel in einem solchen Fall dennoch erteilt worden, so steht dem Schuldner nicht die Vollstreckungsabwehrklage sondern nur der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 732 ZPO zu.«

Normenkette:

ZPO § 732, § 767, § 795, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;

a. »Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO findet die Zwangsvollstreckung statt aus Urkunden, die von einem deutschen Notar aufgenommen sind und »... die Zahlung einer bestimmten Geldsumme ...« zum Gegenstand haben. Was der Schuldner zu leisten hat, muß daher aus dem Titel erkennbar sein.