Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 ZPO zulässig und insbesondere auch rechtzeitig eingelegt, sie ist jedoch nicht begründet.
Das aus dem Arbeitsentgelt gebildete Eigengeld eines Strafgefangenen unterliegt lediglich der Pfändungsbeschränkung des §
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