OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.10.1996 (6 U 42/96) - DRsp Nr. 1998/6980
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 6 U 42/96
DRsp Nr. 1998/6980
»1. Einer erneuten Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bedarf es nur dann, wenn diese im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren eine wesentliche inhaltliche Änderung erfährt.2. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist unter Berücksichtigung des von § 929 Abs. 2ZPO bezweckten Schuldnerschutzes zu bestimmen. Sie ist nicht gegeben, wenn ein zunächst allgemein gefaßtes Gebot nachträglich konkretisiert wird.«
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