OLG Köln vom 09.10.1989
2 W 69/89
Normen:
ZPO § 836 Abs.2, § 850 i;
Fundstellen:
DRsp IV(424)142b-d
OLGZ 1990, 236

OLG Köln - 09.10.1989 (2 W 69/89) - DRsp Nr. 1992/9583

OLG Köln, vom 09.10.1989 - Aktenzeichen 2 W 69/89

DRsp Nr. 1992/9583

b-d. Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für eine Entscheidung über Pfändungsschutz nicht wiederkehrend zahlbarer Vergütungen regelmäßig nicht mehr, nachdem der Drittschuldner aufgrund der Pfändung und Überweisung an den Gläubiger gezahIt hat; (c) anders ausnahmsweise dann, wenn sich der Gläubiger gegenüber dem Drittschuldner für den Fall einer dem Schuldner günstigen Entscheidung nach § 850 i ZPO (durch Vergleich) zur Rückzahlung des erlangten Betrags verpflichtet hat; (d) Bemessung des notwendigen Unterhalts des Schuldners in Orientierung an den Regelsätzen der Lebensunterhaltshilfe nach BSHG ohne Anrechnung erhaltener Sozialhilfe.

Normenkette:

ZPO § 836 Abs.2, § 850 i;

(b) »... Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 850 i ZPO fehlt regelmäßig dann, wenn mit Auszahlung des gepfändeten Betrages an den Gläubiger die Zwangsvollstreckung beendet ist [folgen Lit.-Hinw.].