OLG Köln - 10.09.1990 (2 W 146/90) - DRsp Nr. 1997/2351
OLG Köln, vom 10.09.1990 - Aktenzeichen 2 W 146/90
DRsp Nr. 1997/2351
Nach der Amtslöschung einer GmbH ist der Liquidator i. S. des § 66GmbHG zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, der Bestellung eines Nachtragsliquidators bedarf es nicht. Neben dem Liquidator ist auch der frühere Geschäftsführer verpflichtet, wenn der Liquidator an Eides statt versichert hat, nur zum Schein bestellt worden zu sein oder keinen Einblick in die Gesellschaft erhalten zu haben.
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