Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist das Vollstreckungsgericht des Schuldnerwohnsitzes (§ 828 Abs. 2 ZPO). Bei Begründetheit des Rechtsbehelfs hebt es die Vorpfändung auf. Gegen den Aufhebungsbeschluß steht dem Gläubiger, gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluß dem Erinnerungsführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) zu.
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