OLG Köln vom 12.12.1990
2 W 201/90
Normen:
ZPO § 845 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1991, 261

OLG Köln - 12.12.1990 (2 W 201/90) - DRsp Nr. 1997/6815

OLG Köln, vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 2 W 201/90

DRsp Nr. 1997/6815

Für ein Rechtsmittel gegen die Vorpfändung besteht nach Erlaß eines Pfändungsbeschlusses der nämlichen Forderung nur dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn der Schuldner ein Interesse am Wegfall der rangwahrenden Vorpfändung dartut. Ein bloßes Interesse am Wegfall der Kostenbelastung reicht nicht aus.

Normenkette:

ZPO § 845 ;

Hinweise:

Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist das Vollstreckungsgericht des Schuldnerwohnsitzes (§ 828 Abs. 2 ZPO). Bei Begründetheit des Rechtsbehelfs hebt es die Vorpfändung auf. Gegen den Aufhebungsbeschluß steht dem Gläubiger, gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluß dem Erinnerungsführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) zu.

Fundstellen
Rpfleger 1991, 261