OLG Köln vom 18.09.1975
1 U 24/75
Normen:
ZPO § 343 ; ZPO § 776 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)115b
NJW 1976, 113

OLG Köln - 18.09.1975 (1 U 24/75) - DRsp Nr. 1996/17566

OLG Köln, vom 18.09.1975 - Aktenzeichen 1 U 24/75

DRsp Nr. 1996/17566

Wenn sich nach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten in der Verhandlung über dessen Einspruch der Klageanspruch nach wie vor als begründet darstellt, jedoch Ergänzungen und teilweise Änderungen des Versäumnisurteils notwendig werden, darf das Versäumnisurteil nicht ganz aufgehoben und in der Sache völlig neu erkannt werden. Durch eine solche Aufhebung des Versäumnisurteils kann der Kläger beschwert sein. Eine aufgehobene Vollstreckungsmaßnahme lebt nicht mehr auf; ein Rang geht unwiderruflich verloren und kann nicht wiederhergestellt werden.

Normenkette:

ZPO § 343 ; ZPO § 776 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Die Aufhebung des Versäumnisurteils führt zu einem nicht gewünschten Verlust des Vollstreckungsranges.

Es besteht keine Bindung bezüglich des Rechtswegs bei klagestattgebenden Versäumnisurteil (OLG Köln, DRsp IV (415) 216 Nr. 4 = VersR 1992, 901).