Hinweis zu A
Die Aufhebung des Versäumnisurteils führt zu einem nicht gewünschten Verlust des Vollstreckungsranges.
Es besteht keine Bindung bezüglich des Rechtswegs bei klagestattgebenden Versäumnisurteil (OLG Köln, DRsp IV (415) 216 Nr. 4 = VersR 1992,
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