»... Die Angaben, die § 908 ZPO als Mindestinhalt für den Haftbefehl fordert, müssen in der vom Richter unterzeichneten Haftanordnung enthalten sein.
Diesen Anforderungen genügt die im Streitfall ergangene Haftanordnung nicht. Der Vollstreckungsrichter hat eine Verfügung gemäß dem Formular AG.Zw. Vollstr. Nr. 107 gen. 06.84-Ri- ... [d. h.] lediglich ein unausgefüllt gebliebenes Formular unterzeichnet und es der Geschäftsstelle (Kanzlei) überlassen, die ihm selbst obliegende Bestimmung des Inhalts seiner Anordnung anschließend bei der Ausfertigung des Haftbefehls in eigener Verantwortung zu treffen. In der Urschrift der Haftanordnung fehlt bereits jede Bezeichnung der Gläubigerin, der Schuldnerin und ihrer Verfahrensbevollmächtigten. ...
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