OLG Köln vom 18.12.1989
2 W 179/88
Normen:
GG Art. 104 Abs.2 S.1; ZPO §§ 901, 908 ;
Fundstellen:
DRsp IV(427)87b
MDR 1990, 346
Rpfleger 1990, 216

OLG Köln - 18.12.1989 (2 W 179/88) - DRsp Nr. 1992/9572

OLG Köln, vom 18.12.1989 - Aktenzeichen 2 W 179/88

DRsp Nr. 1992/9572

b. Keine wirksame Anordnung der Haft durch den Vollstreckungsrichter, der lediglich ein unausgefülltes Formblatt mit Textbausteinen unterzeichnet und es der Geschäftsstelle überläßt, den Inhalt seiner Anordnung bei der Ausfertigung des Haftbefehls in eigener Verantwortung zu bestimmen.

Normenkette:

GG Art. 104 Abs.2 S.1; ZPO §§ 901, 908 ;

»... Die Angaben, die § 908 ZPO als Mindestinhalt für den Haftbefehl fordert, müssen in der vom Richter unterzeichneten Haftanordnung enthalten sein.

Diesen Anforderungen genügt die im Streitfall ergangene Haftanordnung nicht. Der Vollstreckungsrichter hat eine Verfügung gemäß dem Formular AG.Zw. Vollstr. Nr. 107 gen. 06.84-Ri- ... [d. h.] lediglich ein unausgefüllt gebliebenes Formular unterzeichnet und es der Geschäftsstelle (Kanzlei) überlassen, die ihm selbst obliegende Bestimmung des Inhalts seiner Anordnung anschließend bei der Ausfertigung des Haftbefehls in eigener Verantwortung zu treffen. In der Urschrift der Haftanordnung fehlt bereits jede Bezeichnung der Gläubigerin, der Schuldnerin und ihrer Verfahrensbevollmächtigten. ...