Die Räumungsschuldnerin begehrt Vollstreckungsschutz nach § 765 a Abs. 1 ZPO. Sie hat eine amtsärztliche Bescheinigung mit folgendem Inhalt vorgelegt: »Die Schuldnerin befindet sich derzeit in einer aktuellen Verschlechterung ihres seit Jahren bestehenden schweren chronischen seelischen Leidens, so daß sie aus nervenärztlicher Sicht nicht als räumungsfähig anzusehen ist. Zur Vermeidung unberechenbarer und auch selbst gefährdender Handlungen von Frau X. ist ein Aufschub der für den 26. 6. 1989 geplanten Zwangsräumung dringend angezeigt«.
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