OLG Köln vom 20.09.1989
2 W 157/89
Normen:
GG Art.2 Abs.2 S.1; ZPO § 765 a Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(421)186c-e
NJW-RR 1990, 590
Rpfleger 1990, 30
WuM 1989, 585
ZMR 1990, 143

OLG Köln - 20.09.1989 (2 W 157/89) - DRsp Nr. 1992/9585

OLG Köln, vom 20.09.1989 - Aktenzeichen 2 W 157/89

DRsp Nr. 1992/9585

c-e. Voraussetzungen für die Annahme einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte der Zwangsvollstreckung (hier: Räumungsvollstreckung) in Fällen schwerwiegender gesundheitlicher Gefahren für den Schuldner; (d-e) erforderlicher Nachweis einer konkreten, aufgrund objektiv feststellbarer Merkmale hinreichend wahrscheinlichen Gesundheits- oder Lebensgefahr (e) aufgrund entsprechender ärztlicher Feststellungen.

Normenkette:

GG Art.2 Abs.2 S.1; ZPO § 765 a Abs.1;

Die Räumungsschuldnerin begehrt Vollstreckungsschutz nach § 765 a Abs. 1 ZPO. Sie hat eine amtsärztliche Bescheinigung mit folgendem Inhalt vorgelegt: »Die Schuldnerin befindet sich derzeit in einer aktuellen Verschlechterung ihres seit Jahren bestehenden schweren chronischen seelischen Leidens, so daß sie aus nervenärztlicher Sicht nicht als räumungsfähig anzusehen ist. Zur Vermeidung unberechenbarer und auch selbst gefährdender Handlungen von Frau X. ist ein Aufschub der für den 26. 6. 1989 geplanten Zwangsräumung dringend angezeigt«.