OLG Köln vom 22.12.1989
2 W 194/89
Normen:
ZPO § 138 Abs.3, §§ 727, 730, 731 ;
Fundstellen:
DRsp IV(412)212b
MDR 1990, 452
Rpfleger 1990, 264

OLG Köln - 22.12.1989 (2 W 194/89) - DRsp Nr. 1992/9569

OLG Köln, vom 22.12.1989 - Aktenzeichen 2 W 194/89

DRsp Nr. 1992/9569

Möglicher Nachweis der Rechtsnachfolge zwecks Klauselerteilung nicht nur im Klageverfahren (§ 731 ZPO) sondern auch bereits im Erteilungsverfahren (§ 727 ZPO) aufgrund Nichtbestreitens durch den gem. § 730 ZPO angehörten Schuldner (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 138 Abs.3, §§ 727, 730, 731 ;

b. »In Literatur und Rechtspr. wird Ä wohl überwiegend Ä die Auffassung vertreten, daß § 138 Abs. 3 ZPO im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 726, 727 ZPO nicht anwendbar sei (so Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. Rdn. 19, Fn. 69 zu § 726 und Rdn. 38 zu § 727; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. Randbem. E I zu § 726; Zöller/Stöber, 15. Aufl. Rdn. 20 zu § 727 in Verb. mit Rdn. 6 zu § 726; OLG Karlsruhe, JurBüro 1989, S. 511 f.). Dem kann der Senat jedoch nicht folgen.

Mit diesem Verfahren soll (auch) vermieden werden, daß eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO erhoben werden muß. Nur wenn die Rechtsnachfolge im Verfahren nach § 727 ZPO nicht geklärt werden kann, ist der AntrSt. gehalten, Klage nach § zu erheben .. . Im Klageverfahren nach § kann aber der nach §§ ff. zu führende Nachweis nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts durch jedes Beweismittel geführt werden und wird durch ein Geständnis des Bekl. Ä § Ä oder das dem Geständnis insoweit gleichstehende Nichtbestreiten gemäß § Abs. überflüssig .. .