b. »In Literatur und Rechtspr. wird Ä wohl überwiegend Ä die Auffassung vertreten, daß § 138 Abs. 3 ZPO im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 726, 727 ZPO nicht anwendbar sei (so Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. Rdn. 19, Fn. 69 zu § 726 und Rdn. 38 zu § 727; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. Randbem. E I zu § 726; Zöller/Stöber, 15. Aufl. Rdn. 20 zu § 727 in Verb. mit Rdn. 6 zu § 726; OLG Karlsruhe, JurBüro 1989, S. 511 f.). Dem kann der Senat jedoch nicht folgen.
Mit diesem Verfahren soll (auch) vermieden werden, daß eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO erhoben werden muß. Nur wenn die Rechtsnachfolge im Verfahren nach § 727 ZPO nicht geklärt werden kann, ist der AntrSt. gehalten, Klage nach § zu erheben .. . Im Klageverfahren nach § kann aber der nach §§ ff. zu führende Nachweis nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts durch jedes Beweismittel geführt werden und wird durch ein Geständnis des Bekl. Ä § Ä oder das dem Geständnis insoweit gleichstehende Nichtbestreiten gemäß § Abs. überflüssig .. .
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