OLG Köln - 22.12.1989 (9 W 194/89) - DRsp Nr. 1996/17489
OLG Köln, vom 22.12.1989 - Aktenzeichen 9 W 194/89
DRsp Nr. 1996/17489
Rechtsnachfolge auf der Gläubiger- oder Schuldnerseite ist jeder Wechsel der im Urteil oder dem sonstigen Vollstreckungstitel als Gläubiger oder Schuldner bezeichneten Person. Auf die Art der Rechtsnachfolge kommt es nicht an. Es kommt sowohl Gesamt- und Sonderrechtsnachfolge in Betracht. Die Rechtsnachfolge kann als abgeleiteter Rechtserwerb durch Rechtsgeschäft, Hoheitsakt oder kraft Gesetzes eingetreten sein.
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