OLG Köln - 23.11.1990 (2 W 195/90) - DRsp Nr. 1996/17481
OLG Köln, vom 23.11.1990 - Aktenzeichen 2 W 195/90
DRsp Nr. 1996/17481
Wenn bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung die Gegenleistung in der Abtretung von Rechten besteht, ist die Abtretung durch das Gerichtsvollzieherprotokoll als öffentliche Urkunde bewiesen, wenn sich daraus ergibt, daß der Gerichtsvollzieher das privatschriftliche Abtretungsangebot dem Vollstreckungsschuldner vorgelegt hat.Das Vollstreckungsgericht hat selbständig zu prüfen, ob bei einer Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Titel Befriedigung oder Annahmeverzug bewiesen ist, ohne an die rechtliche Beurteilung des Gerichtsvollziehers gebunden zu sein. Der Annahmeverzug des Schuldners kann sich auch aus dem Tatbestand des Leistungsurteils ergeben.
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