OLG Köln - Beschluß vom 08.08.1994
2 W 114/94
Normen:
ZPO § 758 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 269
MDR 1995, 850
OLGReport-Köln 1995, 77

OLG Köln - Beschluß vom 08.08.1994 (2 W 114/94) - DRsp Nr. 1995/4979

OLG Köln, Beschluß vom 08.08.1994 - Aktenzeichen 2 W 114/94

DRsp Nr. 1995/4979

»Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers am Erlaß einer richterlichen Durchsuchungsanordnung ist zu bejahen, wenn der Schuldner bei einem Vollstreckungsversuch nicht angetroffen wird, darüber eine Information des Vollstreckungsbeamten erhält und bei einem dann nach Vorankündigung und Androhung der Erwirkung einer Durchsuchungsanordnung in angemessenem zeitlichen Abstand durchgeführten weiteren Vollstreckungsversuch nicht angetroffen wird, ohne auf die Vorankündigung reagiert zu haben. Unter diesen Voraussetzungen sind weder weitere Vollstreckungsversuche erforderlich noch ist zu fordern, daß die unternommenen Vollstreckungsversuche außerhalb der "üblichen" Arbeitszeiten stattgefunden haben.«

Normenkette:

ZPO § 758 ;

Hinweise:

Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.

Fundstellen
JurBüro 1995, 269
MDR 1995, 850
OLGReport-Köln 1995, 77