OLG Köln - Beschluß vom 23.10.1995 (2 Wx 30/95) - DRsp Nr. 1996/30076
OLG Köln, Beschluß vom 23.10.1995 - Aktenzeichen 2 Wx 30/95
DRsp Nr. 1996/30076
»Übernimmt der Eigentümer eines Grundstücks, der es mit einer Grundschuld für einen Dritten belastet, gegnüber diesem Dritten die persönliche Haftung für die Zahlung der Grundschuldsumme und unterwirft er sich insoweit der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so kann wegen dieses persönlichen Anspruchs des Dritten nicht noch eine Zwnagshypothek auf dem bereits mit der Grundschuld belasteten Grundstück eingetragen werden.«
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