OLG Köln - Beschluß vom 23.10.1995 (2 Wx 32/95) - DRsp Nr. 1996/30063
OLG Köln, Beschluß vom 23.10.1995 - Aktenzeichen 2 Wx 32/95
DRsp Nr. 1996/30063
»1. Die Eintragung einer Zwangshypothek kann nicht mit den Rechtsbehelfen der §§ 766, 793ZPO, sondern allein nach den Vorschriften der Grundbuchordnung angefochten werden. Die weitere Beschwerde gegen die eine solche Eintragung betreffende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bedarf daher der Form des § 80 Abs. 1GBO.2. Eine Erklärung "zu Protokoll" des Rechtspflegers liegt nur vor, wenn der Erklärende bei dem Rechtspfleger vorspricht und dieser über die vor ihm mündlich abgegebene Erklärung eine Niederschrift aufnimmt.«
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