OLG Köln - Beschluß vom 26.10.1995 (2 W 175/95) - DRsp Nr. 1996/30062
OLG Köln, Beschluß vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 2 W 175/95
DRsp Nr. 1996/30062
»1. Zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel, durch den zwei Beklagten (Eheleuten) verboten worden ist, ihr Fahrzeug auf dem Nachbargrundstück abzustellen, wenn nicht feststeht, welcher der Unterlassungsschuldner im jeweiligen Einzelfall das Fahrzeug entgegen diesem Verbot auf dem Nachbargrundstück geparkt hat.2. Das titulierte Verbot, ein Fahrzeug auf einem bestimmten Grundstück abzustellen, schließt auch die Verpflichtung des Unterlassungsschuldners ein, sein gleichwohl dort (von einem anderen) geparktes Fahrzeug von diesem Grundstück unverzüglich zu entfernen.
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