OLG Köln - Urteil vom 07.12.1995 (18 U 93/95) - DRsp Nr. 1996/20604
OLG Köln, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 18 U 93/95
DRsp Nr. 1996/20604
»1) Für Eilverfahren verweist Art. 24 EuGVÜ auf die nationalen Zuständigkeitsnormen; im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist deswegen auch der deutsche Gerichtsstand des Vermögens eröffnet.2) Eine einstweilige Verfügung auf Abgabe einer Willenserklärung ist trotz der darin liegenden Vorwegbefriedigung dann zulässig, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen ist und die Zurückweisung einer endgültigen Rechtsverweigerung gleichkäme.3) Eine auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete einstweilige Verfügung braucht zur Vollsicherung nicht im Parteibetrieb zugestellt zu werden, weil ihre Vollstreckungswirkungen kraft Gesetzes ohne weiteres eintreten.«
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