OLG Köln - Urteil vom 14.12.1994 (11 U 142/94) - DRsp Nr. 1995/6336
OLG Köln, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 11 U 142/94
DRsp Nr. 1995/6336
»1. Die Parteizustellung ist als Ausdruck des Gebrauchmachens von einer erwirkten einstweiligen Verfügung vor allem dann unentbehrlich, wenn Gegenstand der Verfügung ein Ge- oder Verbot ist. Neben einer Vollstreckung - hier Räumung des Geländes - ist diese Förmlichkeit allerdings entbehrlich.2. Die Durchsetzung des begründeten Räumungsanspruchs des Verfügungsklägers aufgrund seines Eigentums, sei es nach § 985 oder aus § 1004BGB, ist gemäß § 940 aZPO im Wege der einstweiligen Verfügung nicht möglich. Nach dieser Bestimmung darf die Räumung von Wohnraum (hier: Bau-Wohnwagen) nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden. § 940 aZPO gilt als Regelung zum Schutz vor Obdachlosigkeit ohne Beschränkung hinsichtlich des Ursprungs des Wohnbesitzes oder der Art der Behausung.
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