LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3684/91
OLG München - Beschluß vom 02.12.1991 (19 W 2816/91) - DRsp Nr. 1998/14295
OLG München, Beschluß vom 02.12.1991 - Aktenzeichen 19 W 2816/91
DRsp Nr. 1998/14295
Nach Ablauf der Vollziehungsfrist kann der Arrestgläubiger nur noch solche Vollstreckungsmaßnahmen durchführen, die mit innerhalb der Vollziehungsfrist eingeleiteten, erfolglosen Maßnahmen, in zeitlichem Zusammenhang stehen.
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