OLG München - Beschluß vom 14.10.1991
29 W 1996/91
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 704
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3110/88

OLG München - Beschluß vom 14.10.1991 (29 W 1996/91) - DRsp Nr. 1998/14330

OLG München, Beschluß vom 14.10.1991 - Aktenzeichen 29 W 1996/91

DRsp Nr. 1998/14330

Wenn ein Schuldner, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt ist, ungewöhnlich lange der Verpflichtung nicht nachkommt, so daß dies praktisch auf eine Verweigerung der Auskunftserteilung hinausläuft, kann das Gericht bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes auch über den vom Antragsteller genannten Betrag bei weitem hinausgehen.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner wurde durch Teilversäumnisurteil des Landgerichts München I vom 5. Juli. 1988 verurteilt, der Antragstellerin über die Anzahl der von ihm oder in seinem Auftrag zur Verbreitung für den persönlichen Gebrauch hergestellten und zum Erwerb oder zur Leihe- bzw. mietweisen überlassung angebotenen Videobänder jeweils unter Angabe im einzelnen aufgeführter Daten Auskunft zu erteilen.

Nachdem die Antragstellerin den Antragsgegner vergeblich zur Auskunftserteilung nach Maßgabe des Versäumnisurteils aufgefordert hatte, beantragte sie den Erlaß eines Ordnungsgeldes zur Erzwingung der Auskunft. Der Antragsgegner erteilte daraufhin in einigen Punkten Auskunft, machte im übrigen aber geltend, er sehe sich zur Auskunft über die Titel der verwendeten Musikwerke, die Komponisten und die Spieldauer außerstande, weil er und seine Mitarbeiter keine Musikfachleute seien. Er werde sich indes bemühen, durch ein Rundschreiben von den Produzenten diese Daten zu erfragen.