LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 18436/94
OLG München - Beschluß vom 17.07.1995 (11 W 1852/95) - DRsp Nr. 1998/14068
OLG München, Beschluß vom 17.07.1995 - Aktenzeichen 11 W 1852/95
DRsp Nr. 1998/14068
»Entscheidet das Beschwerdegericht im Verfahren der einstweiligen Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung, so fallen die 10/10-Gebühren des § 31 Abs. 1BRAGO an.Dies gilt auch, wenn das Beschwerdegericht die abschließende Entscheidung als 'Beschluß' bezeichnet.«
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