OLG München - Beschluß vom 18.12.1996
24 W 66/96
Normen:
EuGVÜ; ZPO § 722, §§ 727 ff, § 328 ;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2182/95

OLG München - Beschluß vom 18.12.1996 (24 W 66/96) - DRsp Nr. 1998/14506

OLG München, Beschluß vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 24 W 66/96

DRsp Nr. 1998/14506

»1. Ein ausländisches (hier: französisches) Urteil kann im Inland auch dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn über das Vermögen des Antragstellers im Ausland der Konkurs eröffnet worden ist. 2. Geltungsbereich des EuGVÜ darf die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. 3. Keine Titelumschreibung auf einen Rechtsnachfolger des ausländischen Klägers im Vollstreckbarerklärungsverfahren. 4. Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.«

Normenkette:

EuGVÜ; ZPO § 722, §§ 727 ff, § 328 ;

Sachverhalt:

Der Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin am 15.3.1995 vor dem Handelsgericht Corbeil-Essonnes (Frankreich) ein Urteil erstritten, wonach diese ihr 480.546,25 DM mit gesetzlicher Verzinsung ab 25.5.1992 zu bezahlen habe. Gegen dieses vorläufig vollstreckbare Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung beim Oberlandesgericht Paris eingelegt.