LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 9650/89
OLG München - Beschluß vom 21.09.1990 (11 W 2224/90) - DRsp Nr. 1998/12953
OLG München, Beschluß vom 21.09.1990 - Aktenzeichen 11 W 2224/90
DRsp Nr. 1998/12953
Das Einstellungsverfahren gem. § 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehört zum Rechtszug der Hauptsache und stellt daher keine besondere Angelegenheit dar, wenn darüber nicht eine getrennte mündliche Verhandlung stattgefunden hat (§ 37 Nr. 3 BRAGO).
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