LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 55 O 1822/95
OLG München - Beschluß vom 25.09.1995 (20 W 2442/95) - DRsp Nr. 1998/14033
OLG München, Beschluß vom 25.09.1995 - Aktenzeichen 20 W 2442/95
DRsp Nr. 1998/14033
Straftaten, die sich nicht unmittelbar gegen das Vermögen des Gläubigers richten, können einen Arrestgrund nur dann bilden, wenn auf Seiten des Schuldners Flucht- oder Wiederholungsgefahr hinzutritt.
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