BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1990, 525
JurBüro 1990, 866
ZfS 1990, 413
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 8142/88
OLG München - Beschluß vom 29.01.1990 (11 W 613/90) - DRsp Nr. 1998/13064
OLG München, Beschluß vom 29.01.1990 - Aktenzeichen 11 W 613/90
DRsp Nr. 1998/13064
1. Das Betrachten von Lichtbildern und Plänen löst nur dann die Beweisgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3BRAGO aus, wenn die Augenscheinseinnahme dem Gericht erkennbar der Klärung streitiger Tatsachen, nicht lediglich der Verdeutlichung des Parteienvortrags dienen sollte.2. Die dem bei der Hinterlegung der gerichtlich angeordneten Sicherheit eingeschalteten Rechtsanwalt entstandene Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1BRAGO) ist nicht erstattungsfähig, wenn die Partei aufgrund eigener Sachkunde in der Lage ist und es ihr auch zuzumuten war, die Hinterlegung selbst durchzuführen.
Normenkette:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 8142/88
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