Der Kläger verlangt als Zwangsverwalter die Zahlung einer Nutzungsentschädigung samt Nebenkosten für einen Wohnraum, welchen die Beklagte ohne Mietvertrag genutzt hat. Durch Beschluß des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - München vom 9.9.1987 (Aktenzeichen 31 L 184/87) wurde die Zwangsverwaltung für das Anwesen angeordnet, der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt und der Vollstreckungsschulderin durch die Beschlagnahme die Verfügung über Miet- und Pachtzinsforderungen entzogen. Am 23.9.1987 nahm der Kläger das Objekt in Besitz.
Die Beklagte hatte im März 1987 eine Wohnung in dem genannten Anwesen von der Mieterin m übernommen. Mit Schreiben vom 6.10.1987 teilte die Beklagte dies dem Kläger mit und erklärte sich zum Abschluß eines Mietvertrages bereit. Ein Mietvertrag wurde in der Folgezeit nicht abgeschlossen. Ab November 1987 zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag von monatlich 450,-- DM auf das Konto des Zwangsverwalters.
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