OLG München - Urteil vom 12.10.1990
21 U 2274/90
Normen:
BGB §§ 868, 987, 990 ; ZVG §§ 146, 148 Abs. 1, § 152 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGZ 1991, 492
ZMR 1991, 106
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 12260/89

OLG München - Urteil vom 12.10.1990 (21 U 2274/90) - DRsp Nr. 1998/12936

OLG München, Urteil vom 12.10.1990 - Aktenzeichen 21 U 2274/90

DRsp Nr. 1998/12936

Zur Besitzverschaffung an einer vermieteten Wohnung durch den Zwangsverwalter nach § 150 Abs. 2 ZVG.

Normenkette:

BGB §§ 868, 987, 990 ; ZVG §§ 146, 148 Abs. 1, § 152 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Zwangsverwalter die Zahlung einer Nutzungsentschädigung samt Nebenkosten für einen Wohnraum, welchen die Beklagte ohne Mietvertrag genutzt hat. Durch Beschluß des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - München vom 9.9.1987 (Aktenzeichen 31 L 184/87) wurde die Zwangsverwaltung für das Anwesen angeordnet, der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt und der Vollstreckungsschulderin durch die Beschlagnahme die Verfügung über Miet- und Pachtzinsforderungen entzogen. Am 23.9.1987 nahm der Kläger das Objekt in Besitz.

Die Beklagte hatte im März 1987 eine Wohnung in dem genannten Anwesen von der Mieterin m übernommen. Mit Schreiben vom 6.10.1987 teilte die Beklagte dies dem Kläger mit und erklärte sich zum Abschluß eines Mietvertrages bereit. Ein Mietvertrag wurde in der Folgezeit nicht abgeschlossen. Ab November 1987 zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag von monatlich 450,-- DM auf das Konto des Zwangsverwalters.