OLG München - Urteil vom 13.09.1989
21 U 3567/89
Normen:
ZPO § 935 ;
Fundstellen:
AfP 1990, 53
OLGZ 1990, 244
Vorinstanzen:
LG München I,

OLG München - Urteil vom 13.09.1989 (21 U 3567/89) - DRsp Nr. 1998/15419

OLG München, Urteil vom 13.09.1989 - Aktenzeichen 21 U 3567/89

DRsp Nr. 1998/15419

1. Zur verzögerten Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs, wenn die Verzögerungen auf Verschulden des Antragsgegners zurückzuführen sind. 2. Zur Frage, wann von der Erfüllung eines Gegendarstellungsanspruchs ausgegangen werden kann.

Normenkette:

ZPO § 935 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Gegendarstellung wegen eines Artikels in der ... vom 15. Dezember 1988 zusteht. Dieser Artikel war überschrieben mit "Es stinkt auf unserem Revier ganz gewaltig". Der Leiter des Polizeipräsidiums ... hat die Verfügungsbeklagte in einem Schreiben vom 16.12.1988 gebeten, eine Gegendarstellung abzudrucken. Eine fünfte Fassung der Gegendarstellung vom 06.02.1989 wurde Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Das Landgericht München I ordnete durch einstweilige Verfügung vom 09.02.1989 (Bl. 20/22 d.A.) den Abdruck dieser fünften Fassung der Gegendarstellung an. Mit dem angefochtenen Urteil vom 05.04.1989 hat das Landgericht diese einstweilige Verfügung bestätigt.