OLG München - Urteil vom 14.12.1994
29 W 2491/94
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 214
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 4333/89

OLG München - Urteil vom 14.12.1994 (29 W 2491/94) - DRsp Nr. 1998/14101

OLG München, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 29 W 2491/94

DRsp Nr. 1998/14101

»1. Ist einem Unternehmen zur Vermittlung von Zeitarbeitskräften verboten worden, in Zeitungsanzeigen Arbeitskräfte anzuwerben, ohne auf den Umstand hinzuweisen, daß die Anwerbung für den Einsatz als Zeitarbeitskraft dient, so liegt ein Verstoß gegen das Verbot vor, wenn der Hinweis lediglich in der Angabe "AT-Personalmarketing" besteht. 2. Wird das vom LG ausgesprochene Ordnungsgeld im Beschwerdeverfahren um die Hälfte herabgesetzt, so treffen den Antragsteller auch dann die anteiligen Kosten des Beschwerdeverfahrens, wenn er in der Beschwerdeinstanz nicht vertreten war.«

Normenkette:

ZPO § 890 ;
Vorinstanz: LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 4333/89
Fundstellen
OLGReport-München 1995, 214