Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der notariellen Urkunde der Notare ... und ... UR-Nr. B 133 vom 17.08.1989 für unzulässig erklärt, weil die in Ziffer XI. des notariellen Vertrages vom 17.08.1989 enthaltene Unterwerfungsklausel gemäß § 134 BGB i.V.m. §§
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ergänzend ist lediglich anzumerken:
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