OLG Oldenburg - 05.07.1963 (2 W 20/63) - DRsp Nr. 1997/2357
OLG Oldenburg, vom 05.07.1963 - Aktenzeichen 2 W 20/63
DRsp Nr. 1997/2357
Der Pfändungsschutz der Nr. 5 kommt nur natürlichen Personen nicht den juristischen Personen und Handelsgesellschaften zugute. Die OHG kann ihn dann in Anspruch nehmen, wenn Gegenstand des Unternehmens kein kaufmännischer Warenvertrieb ist und wenn alle Gesellschafter ihren Erwerb aus körperlicher Arbeit im Gewerbebetrieb der OHG ziehen.
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