OLG Oldenburg vom 16.12.1991
9 U 55/91
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
DRsp I(145)390d
FamRZ 1992, 668
NJW-RR 1992, 445

OLG Oldenburg - 16.12.1991 (9 U 55/91) - DRsp Nr. 1993/2198

OLG Oldenburg, vom 16.12.1991 - Aktenzeichen 9 U 55/91

DRsp Nr. 1993/2198

Keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids über das Honorar für Partnerschaftsvermittlung allein wegen nichtiger formularvertraglicher Verzugszinsregelung.

Normenkette:

BGB § 826;

d. »Zwar verstößt die Verzugszinsklausel im [vorliegenden formularvertraglichen Partnerschaftsvermittlungs-]Vertrag gegen § 11 Nr. 5 lit. b AGBG-Gesetz (BGH, NJW 1984, 2941), jedoch kommt eine Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids insoweit nicht in Betracht.

Zwar ist der Vollstreckungsbescheid in diesem Punkt materiell unrichtig. Auch hat der BGH (NJW-RR 1990, 303, 305) hinsichtlich eines Ratenkreditvertrages entschieden, daß die Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid insoweit für beschränkt unzulässig erklärt werden könne, wie es um die Verzugszinsenregelung gehe. Der BGH hat in diesem Fall zur Begründung ausgeführt, daß »beim Konsumentenkredit gerade der Zinsberechnung erhebliche Bedeutung zukommt und der Gläubiger aufgrund eines insgesamt sittenwidrigen Vertrages vorgeht«. Diese Rechtspr. kann aber jedenfalls dann nicht auf die Fallgruppe der Partnerschaftsvermittlungsverträge übertragen werden, wenn ein Mißverhältnis zwischen Hauptleistung und Gegenleistung nicht besteht und sich der Vertrag lediglich hinsichtlich der Verzugszinsregelung als sittenwidrig erweist.«

Fundstellen
DRsp I(145)390d
FamRZ 1992, 668