»... Die am 30. 6. 1988 durch die Pflegerin für den Eigentümer erhobene Beschwerde gegen den .. am 21. 1. 1988 durch Niederlegung beim Postamt zugestellten Zuschlagsbeschluß vom 18. 1. 1988 war als Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässig; denn der Eigentümer war infolge Geisteskrankheit nicht geschäftsfähig und damit prozeßunfähig.
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