OLG Stuttgart - 04.11.1959 (4 U 73/59) - DRsp Nr. 1997/6826
OLG Stuttgart, vom 04.11.1959 - Aktenzeichen 4 U 73/59
DRsp Nr. 1997/6826
Dem Drittschuldner stehen im Einziehungsprozeß alle materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch zu, die er auch dem Schuldner gegenüber bis zur Überweisung der Forderung hätte geltend machen können (§ 404BGB).
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