OLG Stuttgart vom 19.10.1989
8 WF 79/89
Normen:
ZPO § 727, § 733 Abs.2, Abs.3;
Fundstellen:
DRsp IV(421)187a-b
KTS 1990, 454 (Ls)
KTS 1990, 454 Ls
MDR 1990, 162
NJW-RR 1990, 126

OLG Stuttgart - 19.10.1989 (8 WF 79/89) - DRsp Nr. 1992/10120

OLG Stuttgart, vom 19.10.1989 - Aktenzeichen 8 WF 79/89

DRsp Nr. 1992/10120

»Die Erteilung einer weiteren, auf den Rechtsnachfolger umgeschriebenen vollstreckbaren Ausfertigung setzt nicht voraus, daß die dem ursprünglichen Gläubiger erteilte vollstreckbare Ausfertigung zurückgegeben wird.«

Normenkette:

ZPO § 727, § 733 Abs.2, Abs.3;

»... Ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Erteilung ergibt sich ohne weiteres daraus, daß das Land [Rechtsnachfolger] ohne eine solche nicht vollstrecken kann. Daß es sich dabei um eine weitere Ausfertigung handelt, bewirkt nur, daß der Schuldner vor ihrer Erteilung gehört werden kann und daß Abs. 2 und 3 des § 733 ZPO zu beachten sind (Senatsbeschluß, Rpfleger 1980, 304, ebenso Thomas/Putzo, 15. Aufl., Anm. 3 b, und Zöller/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 9, 12, je zu § 733 ZPO).