»... Ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Erteilung ergibt sich ohne weiteres daraus, daß das Land [Rechtsnachfolger] ohne eine solche nicht vollstrecken kann. Daß es sich dabei um eine weitere Ausfertigung handelt, bewirkt nur, daß der Schuldner vor ihrer Erteilung gehört werden kann und daß Abs. 2 und 3 des § 733 ZPO zu beachten sind (Senatsbeschluß, Rpfleger 1980, 304, ebenso Thomas/Putzo, 15. Aufl., Anm. 3 b, und Zöller/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 9, 12, je zu § 733 ZPO).
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