OLG Stuttgart - Beschluß vom 06.12.1996 (2 W 56/96) - DRsp Nr. 1998/7150
OLG Stuttgart, Beschluß vom 06.12.1996 - Aktenzeichen 2 W 56/96
DRsp Nr. 1998/7150
»Dem Verbot, Steckbausteine einer bestimmten Form und Größe mit genau beschriebenen Noppen anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wird schon durch das Verbreiten eines Katalogs zuwidergehandelt, in dem ein Steckbaustein der dem Verbot entsprechenden Gestaltung in Originalgröße abgebildet ist, so daß die in dem Katalog nicht angegebenen Noppenmaße an dem abgebildeten Musterstein nachgemessen werden können.«
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