OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.10.1996
2 W 63/96
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
NJWE-WettbR 1997, 60

OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.10.1996 (2 W 63/96) - DRsp Nr. 1997/4146

OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.10.1996 - Aktenzeichen 2 W 63/96

DRsp Nr. 1997/4146

»Ein Schuldner, dem verboten ist, für Anzeigenaufträge in einem Adreßbuch mit einem Formular zu werben, in welchem dem jeweiligen Adressaten eine als Identifikationsnummer bezeichnete Ziffernfolge zugeordnet ist oder ein Rechnungsbetrag ausgewiesen ist, handelt dem Verbot zuwider, wenn er ein nur in Marginalien geändertes Formular verwendet, ohne daß der Gesamteindruck der Mitteilung geändert wird.«

Normenkette:

ZPO § 890 ;
Fundstellen
NJWE-WettbR 1997, 60