OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.10.1996 (2 W 63/96) - DRsp Nr. 1997/4146
OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.10.1996 - Aktenzeichen 2 W 63/96
DRsp Nr. 1997/4146
»Ein Schuldner, dem verboten ist, für Anzeigenaufträge in einem Adreßbuch mit einem Formular zu werben, in welchem dem jeweiligen Adressaten eine als Identifikationsnummer bezeichnete Ziffernfolge zugeordnet ist oder ein Rechnungsbetrag ausgewiesen ist, handelt dem Verbot zuwider, wenn er ein nur in Marginalien geändertes Formular verwendet, ohne daß der Gesamteindruck der Mitteilung geändert wird.«
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