OLG Stuttgart - Beschluß vom 09.02.1996 (2 W 4/96) - DRsp Nr. 1998/7169
OLG Stuttgart, Beschluß vom 09.02.1996 - Aktenzeichen 2 W 4/96
DRsp Nr. 1998/7169
»1. Das Verbot, unaufgefordert per Telefax Dienstleistungen anzubieten, erfaßt auch das Angebot, Computersoftware zu kaufen, jedenfalls dann, wenn derartige Kaufangebote Anlaß für den Unterlassungstitel waren.2. Das (mutmaßliche) Einverständnis des Adressaten rechtfertigt die unaufgeforderte Telefaxwerbung nur, wenn es sich auch darauf bezieht, daß das Angebot gerade mittels Telefax übermittelt wird.«
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