OLG Stuttgart - Beschluß vom 27.09.1996 (2 W 3/96) - DRsp Nr. 1997/4147
OLG Stuttgart, Beschluß vom 27.09.1996 - Aktenzeichen 2 W 3/96
DRsp Nr. 1997/4147
»1. Wer als Angestellter eines Unternehmens zur Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung verurteilt wird, haftet für einen Titelverstoß nur, wenn er selbst Störer ist.2. Ein Schuldner, dem die Werbung mit der Angaben "Schuldnerberatung/Regulierung" wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz verboten ist, handelt dem Verbot nicht zuwider, wenn er mit anderen Formulierungen für die Beratung von Schuldnern wirbt, die nicht Rechtsberatung ist.«
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