OLG Stuttgart - Urteil vom 14.06.1996 (2 U 51/96) - DRsp Nr. 1997/4161
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.06.1996 - Aktenzeichen 2 U 51/96
DRsp Nr. 1997/4161
»1. Eine Beschlußverfügung kann wirksam nur dem Rechtsanwalt des Antragsgegners zugestellt werden, der sich auf die Abmahnung gemeldet hat und für den Fall der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen zur Beachtung seiner umfassenden Prozeß, insbesondere Zustellungsvollmacht aufgefordert hat, selbst wenn dieser Rechtsanwalt nicht bei dem Gericht zugelassen ist, das die Beschlußverfügung hat.2. Die Bestellung i.S. des § 176ZPO erfordert nicht die Übersendung einer Vollmachtsurkunde, vielmehr reicht schon ein schlüssiger Hinweis auf die Vollmachtserteilung aus, der auch vorprozessual erfolgen kann.«
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