OLG Stuttgart - Urteil vom 24.11.1995
2 U 178/95
Normen:
HGB § 37 ; MarkenG §§ 5, 15 ; UWG § 25 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
NJWE-WettbR 1996, 111

OLG Stuttgart - Urteil vom 24.11.1995 (2 U 178/95) - DRsp Nr. 1998/7179

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.1995 - Aktenzeichen 2 U 178/95

DRsp Nr. 1998/7179

»1. Bei Firmenrechtsverletzungen besteht grundsätzlich der Verfügungsgrund des § 940 ZPO. Die Kenntnis einer Schwestergesellschaft des Verletzten widerlegt nicht die Dringlichkeit. 2. Der Firmenbestandteil START Ticket ist von Haus aus unterscheidungskräftig. 3. Bei Firmen mit den allein unterscheidungskräftigen Bestandteilen START Ticket und Starticket kann Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bestehen, auch wenn sich die Firmen auf verschiedenen Gebieten betätigen, aber dennoch gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen ihnen angenommen werden können.«

Normenkette:

HGB § 37 ; MarkenG §§ 5, 15 ; UWG § 25 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen
NJWE-WettbR 1996, 111