OLG Stuttgart - Urteil vom 29.11.1996 (2 U 129/96) - DRsp Nr. 1998/7151
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 2 U 129/96
DRsp Nr. 1998/7151
»1. Mit der Vollstreckungsgegenklage kann geltend gemacht werden, daß der einem Unterlassungstitel zugrundeliegende Anspruch durch Gesetzesänderung weggefallen ist.2. Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2UWG, wenn in einem Kaufhaus gegen Ende eines Abschnittsschlußverkaufs dadurch gegen die Preisangabenverordnung verstoßen wird, daß nochmalige Preisherabsetzungen von 20% angekündigt und gewährt werden, ohne daß die Preisauszeichnungen an den einzelnen Waren entsprechend geändert werden.3. Die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungsurteil, das ein Verband i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2UWG wegen dieser wettbewerbswidrigen Zuwiderhandlung gegen § 1PAngV vor dem 1.8.1994 erwirkt hat, kann deshalb auf Vollstreckungsgegenklage für unzulässig erklärt werden.«
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