OLG Stuttgart - Urteil vom 29.11.1996
2 U 129/96
Normen:
PAngV § 1 Abs. 1 ; UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
WRP 1997, 245
wrp 1997, 245

OLG Stuttgart - Urteil vom 29.11.1996 (2 U 129/96) - DRsp Nr. 1998/7151

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 2 U 129/96

DRsp Nr. 1998/7151

»1. Mit der Vollstreckungsgegenklage kann geltend gemacht werden, daß der einem Unterlassungstitel zugrundeliegende Anspruch durch Gesetzesänderung weggefallen ist. 2. Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn in einem Kaufhaus gegen Ende eines Abschnittsschlußverkaufs dadurch gegen die Preisangabenverordnung verstoßen wird, daß nochmalige Preisherabsetzungen von 20% angekündigt und gewährt werden, ohne daß die Preisauszeichnungen an den einzelnen Waren entsprechend geändert werden. 3. Die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungsurteil, das ein Verband i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wegen dieser wettbewerbswidrigen Zuwiderhandlung gegen § 1 PAngV vor dem 1.8.1994 erwirkt hat, kann deshalb auf Vollstreckungsgegenklage für unzulässig erklärt werden.«

Normenkette:

PAngV § 1 Abs. 1 ; UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen