OLG Stuttgart - Urteil vom 29.11.1996 (2 U 182/96) - DRsp Nr. 1998/7152
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 2 U 182/96
DRsp Nr. 1998/7152
»1. Zur Vollziehung einer durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung mit Ordnungsmittelandrohung bedarf es nicht der Zustellung im Parteibetrieb, da sich diese Urteilsverfügung durch den von der Ordnungsmittelandrohung mittelbar ausgehenden Zwang selbst vollzieht.2. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer konkreten herabsetzenden Äußerung ist auch dann geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wenn sie die Fälle ausnimmt, in denen ein rechtfertigender Anlaß für die Herabsetzung besteht. Das gilt nur dann nicht, wenn kein Fall denkbar ist, in dem die fragliche Äußerung wiederholt werden darf.3. Die Aussage, ein anderer habe billige Arzneimittel verteufelt, bedeutet, er habe diese Arzneimittel als schlechthin unmoralisch dargestellt und er habe eine überzogene, unsachliche Kritik geübt.«
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