Die gemäß § 793 Abs. 1 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht sind mit der angefochtenen Entscheidung die Anträge des Antragstellers vom 9. Januar 1994 und 7. März 1994 auf Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Verstosses gegen die durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 1993 - 3 0 599/93 - angeordnete Unterlassungsverfügung zurückgewiesen worden.
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