Autor: Lissner |
Nach § 850e Nr. 2a ZPO können auf Antrag auch laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch mit Arbeitseinkommen zur Berechnung des pfändbaren Teils der Einkünfte zusammengerechnet werden, soweit die Sozialgeldleistungen der Pfändung unterliegen (VGH Baden-Württemberg v. 17.05.2017 -
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