6/12.11.5 Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit laufenden Sozialgeldleistungen

Autor: Lissner

Grundsätze

Nach §  850e Nr. 2a ZPO können auf Antrag auch laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch mit Arbeitseinkommen zur Berechnung des pfändbaren Teils der Einkünfte zusammengerechnet werden, soweit die Sozialgeldleistungen der Pfändung unterliegen (VGH Baden-Württemberg v. 17.05.2017 - 2 S 894/17; LG Hannover v. 20.06.2011 - 11 T 5/11; siehe Teil 6/12.11.1.1; vgl. Anlage 5 Modul N ZVFV 2022). Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens sind Sozialleistungen mit Arbeitseinkommen nicht zusammenzurechnen, wenn der Schuldner nur deshalb Sozialleistungen erhält, weil sein Arbeitseinkommen bei anderen Personen berücksichtigt wird, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben (vgl. BGH v. 25.10.2012 - IX ZB 263/11).

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