OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.09.1991
20 W 262/91
Normen:
ZPO § 900 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 185/91
AG Friedberg, - Vorinstanzaktenzeichen M 3547/90

Pflicht des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Anforderungen an die Form der Entscheidung über Einwendungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.1991 - Aktenzeichen 20 W 262/91

DRsp Nr. 2009/13767

Pflicht des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Anforderungen an die Form der Entscheidung über Einwendungen

Hat der Schuldner in einem ersten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Einwendungen erhoben und ist ihm die Entscheidung über diese Einwendungen nur durch einfache Abschrift und damit unwirksam zugestellt worden, so ist er in einem erneut anberaumten Termin zur Abgabe der Offenbarungsversicherung nicht verpflichtet, so dass im Falle der Abwesenheit des Schuldners eine Haftanordnung nicht ergehen kann.

Normenkette:

ZPO § 900 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

In dem Verfahren C 1237/87 des Amtsgerichts Friedberg ist durch Beschluß vom 03.01.1989 der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entmündigung des Schuldners zurückgewiesen worden.